Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwält:innen
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche, behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwältin und der Mandant:in bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Die Rechtsanwältin ist berechtigt und verpflichtet, die Mandant:in in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwältin nicht verpflichtet, die Mandant:in auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Die Mandant:in hat gegenüber der Rechtsanwältin auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau betimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Die Rechtsanwältin hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen der Mandant:in gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Die Rechtsanwältin ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der Mandant:in, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt die Mandant:in der Rechtsanwältin eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwält:innen und Rechtsanwaltsanwärter:innen beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwält:innen und Rechtsanwaltsanwärter:innen [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwältin unvereinbar ist, hat die Rechtsanwältin die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin für die Mandant:in unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin vor der Durchführung die Mandant:in auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse der Mandant:in dringend geboten erscheint.
4. Informations- und Mitwirkungspflichten der Mandant:in
4.1. Nach Erteilung des Mandats ist die Mandant:in verpflichtet, der Rechtsanwält:in sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Die Rechtsanwältin hat durch gezielte Befragung der Mandant:in und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Punkt 4.1.
4.2. Während aufrechten Mandats ist die Mandant:in verpflichtet, der Rechtsanwältin alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.3. Wird die Rechtsanwältin als Vertragserrichterin tätig, ist die Mandant:in verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt die Rechtsanwältin auf Basis der von der Mandant:in erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist sie diesbezüglich von jeglicher Haftung der Mandant:in gegenüber jedenfalls befreit. Die Mandant:in ist hingegen verpflichtet, der Rechtsanwältin im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen der Mandant:in herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
4.4. Die Rechtsanwältin ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Feststellung der Parteien, des oder der wirtschaftlichen Eigentümer sowie deren Identität. Ebenso hat er den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Die Mandant:in ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, der Rechtsanwältin alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und entsprechende achweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsanwältin derartige Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.
5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon, Interessenkollision
5.1. Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Mandant:in gelegen ist.
5.2. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwältin (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Rechtsanwältin) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwältin (insbesondere Schadenersatzforderungen der Mandant:in oder Dritter gegen die Rechtsanwältin) erforderlich ist, ist die Rechtsanwältin von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.3. Der Mandant:in ist bekannt, dass die Rechtsanwältin aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung der Mandant:in einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).
5.4. Die Mandant:in kann die Rechtsanwältin jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihre Mandant:in enthebt die Rechtsanwältin nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seiner Mandant:in entspricht. Wird die Rechtsanwältin als Mediator oder als Collaborative Lawyer tätig, hat sie trotz ihrer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.
6. Berichtspflicht der Rechtsanwältin
Die Rechtsanwältin hat die Mandant:in über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Vereinbart wird, dass sich die Rechtsanwältin durch eine andere Rechtsanwält:in vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf die Rechtsanwältin gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen andere Rechtsanwält:in weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution an eine andere Rechtsanwält:in haftet der Substituent nur für Auswahlverschulden.
8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Rechtsanwältin Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt der Rechtsanwältin zusätzlich dazu auch der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.
8.3. Wird der Rechtsanwältin von der Mandant:in oder deren Sphäre ein E-Mail zugesendet, das nicht an sie adressiert ist, sondern ihr nur cc oder bcc übermittelt wird, ist die Rechtsanwältin ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest die Rechtsanwältin das zugesendete E-Mail, steht ihr hierfür eine Honorierung wie für vergleichbare Leistungen nach RATG oder AHK zu.
8.4. Zu dem der Rechtsanwältin gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen der Mandant:in entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.5. Die Mandant:in nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwältin vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Rechtsanwältin zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird der Mandant:in nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch der Mandant:in durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen der Mandant:in verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer der Mandant:in, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.7. Die Rechtsanwältin ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.8. Sofern die Mandant:in mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat sie an die Rechtsanwältin jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% zu zahlen. Hat die Mandant:in den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, und sie hat der Rechtsanwältin auch den darüberhinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der Rechtsanwältin – der Mandant:in zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere die Mandant:innen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin.
8.11. Kostenersatzansprüche der Mandant:in gegenüber der Gegner:in werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs der Rechtsanwältin an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
9. Haftung der Rechtsanwältin
9.1. Die Haftung der Rechtsanwältin für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400.000,-- (in Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung EUR 2,400.000,-- (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend).
9.2. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwältin wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche der Mandant:in auf Rückforderung des an die Rechtsanwältin geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandant:innen) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
9.4. Die Rechtsanwältin haftet für im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter:innen), die weder Dienstnehmer:innen noch Gesellschafter:innen sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.5. Die Rechtsanwältin haftet nur gegenüber seiner Mandant:in, nicht gegenüber Dritten. Die Mandant:in ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns der Mandant:in mit den Leistungen der Rechtsanwältin in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen; dies bei völliger Schad- und Klagsloshaltung der Rechtsanwältin.
9.6. Die Rechtsanwältin haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. Als ausländisches Rechtgilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten.
10. Verjährung/Präklusion Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwältin, wenn sie nicht von der Mandant:in binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Mandant:in vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
11. Rechtsschutzversicherung der Mandant:in
11.1. Verfügt die Mandant:in über eine Rechtsschutzversicherung, so hat sie dies der Rechtsanwältin unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch die Mandant:in und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwältin lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwältin gegenüber der Mandant:in unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwältin anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
11.3. Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von der Mandant:in begehren.
12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann von der Rechtsanwältin oder von der Mandant:in ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsanwältin bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch die Mandant:in oder der Rechtsanwältin hat dieser für die Dauer von 14 Tagen die Mandant:in insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um die Mandant:in vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Mandant:in das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwältin nicht wünscht.
13. Herausgabepflicht
13.1. Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen der Mandant:in die ihr gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit die Mandant:in nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten von der Mandant:in zu tragen.
13.3. Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Die Mandant:in stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Rechtsanwältin vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Die Rechtsanwältin ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen die Mandant:in auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel die Mandant:in ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
15.2. Erklärungen der Rechtsanwältin an die Mandant:in gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung von der Mandant:in bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsanwältin kann mit der Mandant:in aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mailadresse, die die Mandant:in der Rechtsanwältin zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt. Schickt die Mandant:in ihrerseits E-Mails an die Rechtsanwältin von anderen E-Mailadressen aus, so darf die Rechtsanwältin mit der Mandant:in auch über diese E-Mailadressen kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden. Die Rechtsanwältin ist ohne anders lautende schriftliche Weisung der Mandant:in berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit der Mandant:in in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandant:in erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3. Über die Zwecke und die Art und Weise der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Rechtsanwältin wird die Mandant:in durch eine gesonderte Datenschutzinformation informiert.
15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner:innen verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.